Einkommensgrenze: Zählt brutto oder netto – und welches Jahr?
Weder Brutto- noch Nettolohn zählt, sondern das zu versteuernde Einkommen aus Ihrem Einkommensteuerbescheid. Das liegt deutlich unter dem Bruttogehalt, weil Werbungskosten, Sonderausgaben und Freibeträge bereits abgezogen sind. Herangezogen wird der Durchschnitt der beiden aktuellsten Steuerbescheide, die maximal drei Jahre alt sein dürfen.
Bei Ehepaaren, eingetragenen Lebenspartnerschaften und eheähnlichen Gemeinschaften wird das Einkommen beider Partner zusammengerechnet – die Grenzen von 45.000, 60.000 und 80.000 € gelten also für den Haushalt, nicht pro Person. Singles nutzen dieselbe Tabelle mit ihrem eigenen Bescheid.
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Kinder unter 18 Jahren im Haushalt
Pro Kind unter 18 Jahren erhöht sich die Einkommensgrenze um 5.000 €. Bei zwei oder mehr Kindern liegt sie bei maximal 90.000 €.
Zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen
Steht in Ihrem Steuerbescheid — nicht der Bruttolohn! Bei Paaren werden beide Einkommen zusammengerechnet.