Die Nutzung eines elektrische Nutzfahrzeuge N2 mit Führerscheinklasse B
Dank der Ergänzung der Fahrerlaubnisverordnung (§6, Abs. 3b) ist nun das Fahren von elektrischen Nutzfahrzeugen bis 4,25 Tonnen mit der Führerscheinklasse B möglich. Damit soll da mehrgewicht durch Antrieb und Batterie kompensiert werden, was sonst die Nutzlast durch die 3,5 Tonnen-Grenze zu stark einschränken würde. Ein zusätzliche Belehrung wie ursprünglich notwendig, fällt in dem Fall ebenfalls weg.
Hier der Gesetzsestext:
(3b) Die Fahrerlaubnis der Klasse B berechtigt im Inland, sofern der Inhaber diese seit mindestens zwei Jahren besitzt, auch zum Führen von Fahrzeugen
- –die ganz oder teilweise mit
-
- a)
-
Strom,
- b)
-
Wasserstoff,
- c)
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Erdgas, einschließlich Biomethan, gasförmig (komprimiertes Erdgas – CNG) und flüssig (Flüssigerdgas – LNG),
- d)
-
Flüssiggas (LPG),
- e)
-
mechanischer Energie aus bordeigenen Speichern/bordeigenen Quellen, einschließlich Abwärme,alternativ angetrieben werden,
- –mit einer Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr als 4 250 kg,
- –für die Güterbeförderung und
- –ohne Anhänger,
sofern
- –die 3 500 kg überschreitende Masse ausschließlich dem zusätzlichen Gewicht des Antriebssystems gegenüber dem Antriebssystem eines Fahrzeugs mit denselben Abmessungen, das mit einem herkömmlichen Verbrennungsmotor mit Fremd- oder Selbstzündung ausgestattet ist, geschuldet ist und
- –die Ladekapazität gegenüber diesem Fahrzeug nicht erhöht ist.
- Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/__6.html