Die Nutzung eines elektrische Nutzfahrzeuge N2 mit Führerscheinklasse B

Dank der Ergänzung der Fahrerlaubnisverordnung (§6, Abs. 3b) ist nun das Fahren von elektrischen Nutzfahrzeugen bis 4,25 Tonnen mit der Führerscheinklasse B möglich. Damit soll da mehrgewicht durch Antrieb und Batterie kompensiert werden, was sonst die Nutzlast durch die 3,5 Tonnen-Grenze zu stark einschränken würde. Ein zusätzliche Belehrung wie ursprünglich notwendig, fällt in dem Fall ebenfalls weg.

Hier der Gesetzsestext:

(3b) Die Fahrerlaubnis der Klasse B berechtigt im Inland, sofern der Inhaber diese seit mindestens zwei Jahren besitzt, auch zum Führen von Fahrzeugen

–die ganz oder teilweise mit
a)
Strom,
b)
Wasserstoff,
c)
Erdgas, einschließlich Biomethan, gasförmig (komprimiertes Erdgas – CNG) und flüssig (Flüssigerdgas – LNG),
d)
Flüssiggas (LPG),
e)
mechanischer Energie aus bordeigenen Speichern/bordeigenen Quellen, einschließlich Abwärme,alternativ angetrieben werden,
–mit einer Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr als 4 250 kg,
–für die Güterbeförderung und
–ohne Anhänger,

sofern

–die 3 500 kg überschreitende Masse ausschließlich dem zusätzlichen Gewicht des Antriebssystems gegenüber dem Antriebssystem eines Fahrzeugs mit denselben Abmessungen, das mit einem herkömmlichen Verbrennungsmotor mit Fremd- oder Selbstzündung ausgestattet ist, geschuldet ist und
–die Ladekapazität gegenüber diesem Fahrzeug nicht erhöht ist.
Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/__6.html