Förderung für Elektroautos 2026

Auf dieser Seite finden Sie alle aktuellen Informationen zur neuen staatlichen Förderung für Elektroautos in Deutschland — Höhe, Voraussetzungen, Ablauf und unsere Einschätzung, wie lange das Budget reicht.

✅ Status: Die Richtlinie zur sozial gestaffelten Förderung der Anschaffung von elektrisch betriebenen Fahrzeugen wurde am 19. Mai 2026 vom Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) bekanntgemacht und ist seit diesem Tag in Kraft. Anträge sind über das Förderportal des Bundes möglich — rückwirkend für alle Erstzulassungen ab dem 1. Januar 2026. Das Programm läuft bis spätestens 31. Dezember 2029 oder bis die Mittel des Klima- und Transformationsfonds (KTF) ausgeschöpft sind. Detail-FAQ und Ausführungshinweise stellt das BAFA unter bafa.de bereit.

Die wichtigsten Infos auf einen Blick

Übersicht

  • Wer? Privatpersonen, volljährig, mit Hauptwohnsitz in Deutschland — Staatsangehörigkeit ist irrelevant
  • Was? Neuwagen (Fahrzeugklasse M1) mit reinem E-Antrieb (BEV), Brennstoffzelle (FCEV) oder förderfähigem Plug-in-Hybrid (PHEV/REEV)
  • Wie viel? 3.000 € bis 6.000 € für E-Autos · 1.500 € bis 4.500 € für förderfähige Hybride
  • Wann? Anträge seit dem 19. Mai 2026 möglich · rückwirkend für Zulassungen ab 01.01.2026
  • Laufzeit: bis spätestens 31.12.2029 (bzw. bis die KTF-Mittel ausgeschöpft sind)
  • Geplanter Mittelumfang: laut BMUKN-Kommunikation rund 3 Milliarden Euro für ca. 800.000 Fahrzeuge (2026–2029) — die Richtlinie nennt keine feste Summe, sondern verweist auf den Wirtschaftsplan des KTF
  • Mindesthaltedauer: 36 Monate ab Erstzulassung — gilt auch für Leasing, unabhängig von der Vertragslaufzeit
  • Pro Haushalt: maximal 2 Anträge — jedes antragsberechtigte Haushaltsmitglied kann einmalig eine Förderung für ein Fahrzeug erhalten
  • Antrag: online über die Förderzentrale Deutschland · Administration durch das BAFA · Identifikation via BundID (Online-Ausweis/eID oder ELSTER-Zertifikat)
  • Antragsfrist: spätestens 12 Monate nach Erstzulassung
  • Reihenfolge: Anträge werden in der Reihenfolge des vollständigen Eingangs bearbeitet (First-come-first-served)

Förderung für Ihr Wunschfahrzeug berechnen

Geben Sie unten Ihre Familiensituation und Ihr Einkommen an, um zu sehen, welche Förderung für Sie in Frage kommt. Der berechnete Betrag wird automatisch auch im Shop und in unseren Konfiguratoren neben dem Kaufpreis angezeigt — so können Sie auf einen Blick vergleichen, was ein Fahrzeug Sie nach erhaltener Förderung tatsächlich kosten wird.

🧮 Förderrechner kommt in Kürze: Unser interaktiver Förderrechner wird mit dem nächsten Plattform-Update freigeschaltet. Bis dahin können Sie Ihre Förderhöhe direkt in der Tabelle unter „Höhe der Förderung — Übersicht” ablesen: Sie brauchen lediglich Ihr zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen und die Anzahl Ihrer Kinder unter 18.

Hinweis: Die Förderung wird vom Käufer selbst nach Zulassung beantragt und nach Prüfung von der zuständigen Behörde direkt auf das Konto der antragstellenden Person ausgezahlt. Der Betrag ist nicht Bestandteil des Kaufvertrags beim Händler.

Höhe der Förderung — Übersicht

Die Förderung wird sozial gestaffelt: Die Höhe richtet sich nach dem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen und der Anzahl der Kinder unter 18 Jahren im Haushalt. Pro Kind verschiebt sich die Einkommensgrenze um 5.000 € nach oben — bei zwei oder mehr Kindern also auf maximal 90.000 €. Berücksichtigt werden maximal zwei Kinder.

Förderung für rein batterieelektrische Fahrzeuge (BEV)

Inkl. Brennstoffzellenfahrzeuge sowie aller anderen M1-Fahrzeuge mit 0 g CO₂/km — diese sind reinen Batterieelektrofahrzeugen im Sinne der Richtlinie gleichgestellt und erhalten dieselben Fördersätze. Gültig für Erstzulassungen vom 01.01.2026 bis 31.12.2029.

Zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen ohne Kind 1 Kind u. 18 2+ Kinder u. 18
bis 45.000 € 5.000 € 5.500 € 6.000 €
45.001 – 60.000 € 4.000 € 4.500 € 5.000 €
60.001 – 80.000 € 3.000 € 3.500 € 4.000 €
80.001 – 85.000 € nicht förderfähig 3.500 € 4.000 €
85.001 – 90.000 € nicht förderfähig nicht förderfähig 4.000 €
über 90.000 € nicht förderfähig nicht förderfähig nicht förderfähig

Förderung für Plug-in-Hybride (PHEV) und Range-Extender (REEV)

Hinweis: Wir bei Ludego bieten ausschließlich rein batterieelektrische Fahrzeuge an. Plug-in-Hybride sind nicht Teil unseres Angebots. Die folgende Tabelle ist daher nur zur Vollständigkeit aufgeführt.

PHEV und REEV erhalten genau die Hälfte der BEV-Förderung. Voraussetzung: max. 60 g CO₂/km (WLTP, gewichtet kombiniert, CoC-Feld 49.4) oder mindestens 80 km elektrische Reichweite innerorts (EAER city, CoC-Feld 49.5). Gültig für Erstzulassungen vom 01.01.2026 bis 30.06.2027.

Zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen ohne Kind 1 Kind u. 18 2+ Kinder u. 18
bis 45.000 € 3.500 € 4.000 € 4.500 €
45.001 – 60.000 € 2.500 € 3.000 € 3.500 €
60.001 – 80.000 € 1.500 € 2.000 € 2.500 €
80.001 – 85.000 € nicht förderfähig 2.000 € 2.500 €
85.001 – 90.000 € nicht förderfähig nicht förderfähig 2.500 €

Was ist „zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen”?

Diese Begrifflichkeit sorgt häufig für Verwirrung — daher hier eine kurze Erklärung:

Das zu versteuernde Haushaltsjahreseinkommen finden Sie in Ihrem Einkommensteuerbescheid. Es handelt sich nicht um den Bruttolohn — vom Bruttoeinkommen werden zahlreiche Freibeträge, Werbungskosten und Sonderausgaben bereits abgezogen, bevor die Einkommensteuer berechnet wird. Maßgeblich ist der Wert nach § 2 Absatz 5 Satz 1 EStG.

Für die Förderung wird der Durchschnitt der beiden aktuellsten Einkommensteuerbescheide jeder zum Haushaltseinkommen beitragenden Person herangezogen. Maßgeblich ist das geprüfte Steuerjahr (nicht das Ausstellungsdatum); die zugrunde liegenden Bescheide dürfen nicht älter als drei Kalenderjahre sein.

Bei Ehepaaren, eingetragenen Lebenspartnerschaften und eheähnlichen Gemeinschaften wird das zu versteuernde Einkommen beider Partner zusammengerechnet. Für gemeinsam veranlagte Jahre genügt der gemeinsame Bescheid. Erwerbstätige Kinder im Haushalt zählen nicht zum Haushaltseinkommen. Auch Einmalzahlungen (z. B. Abfindungen) werden berücksichtigt, sofern sie im Bescheid als Teil des zvE enthalten sind — durch die Mittelwertbildung über zwei Jahre wird der Effekt aber abgefedert.

Sonderfall eheähnliche Gemeinschaft: Bei zwei volljährigen Personen mit gemeinsamem Hauptwohnsitz, die nicht verheiratet sind und keine eingetragene Lebenspartnerschaft führen, wird eine eheähnliche Gemeinschaft vermutet. Diese Vermutung kann durch Eigenerklärung widerlegt werden, sofern dauerhaft getrennt gewirtschaftet wird (relevant z. B. für reine WG-Konstellationen).
Keine Einkommensteuerbescheide vorhanden? Wer nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist (z. B. Arbeitnehmer in Steuerklasse 1 ohne Nebeneinkünfte, Rentner unter dem Grundfreibetrag, Studierende, Berufseinsteiger), kann freiwillig eine Steuererklärung beim Finanzamt nachreichen. Liegen keine einkommensteuerlich relevanten Einkünfte vor, weist der Bescheid ein zu versteuerndes Einkommen von 0 € aus — und ist trotzdem als Nachweis für die Förderung geeignet. Eine nachträgliche Veranlagung ist bis zu vier Jahre rückwirkend möglich.

Eine gute Erklärung dazu finden Sie auch bei Auto-Motor-Sport: Wie viel darf man für die Förderung verdienen?

Bei konkreten Fragen zur Berechnung Ihres Einkommens wenden Sie sich am besten an Ihren Steuerberater.

Ablauf der Förderung

Die Antragstellung erfolgt nach der Zulassung des Fahrzeugs in einem einstufigen digitalen Verfahren über die Förderzentrale Deutschland — das zentrale Antragsportal des Bundes. Die Administration des Programms übernimmt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Der Antrag muss spätestens 12 Monate nach der Erstzulassung gestellt werden.

So läuft es ab

  1. Fahrzeug bestellen und kaufen — der Kaufvertrag enthält den vollen Kaufpreis ohne Abzug der Förderung. Es ist unerheblich, in welchem Land das Fahrzeug erworben wird — entscheidend ist die spätere Erstzulassung in Deutschland. Kreditfinanzierung und Leasing sind gleichermaßen möglich.
  2. Fahrzeug zulassen — entscheidend ist das Datum der Erstzulassung; es muss nach dem 01.01.2026 liegen. Das Fahrzeug darf zuvor weder in Deutschland noch andernorts zugelassen gewesen sein (Tageszulassungen und EU-Re-Imports mit Vorzulassung sind ausgeschlossen). Halter und Käufer/Leasingnehmer müssen nicht personenidentisch sein.
  3. Antrag online stellen — über foerderzentrale.gov.de, mit Identifikation über BundID (Online-Ausweis mit eID oder ELSTER-Zertifikat). Anträge werden in der Reihenfolge des vollständigen Eingangs bearbeitet.
  4. Auszahlung nach Antragsprüfung — die Förderung wird laut BAFA innerhalb weniger Wochen nach Erteilung des Zuwendungsbescheides direkt auf das Konto der antragstellenden Person ausgezahlt. Im Antrag ist immer die Kontoverbindung des Halters anzugeben (auch bei Antragstellung durch eine bevollmächtigte Person).
  5. Mindesthaltedauer 36 Monate — das Fahrzeug muss durchgehend auf die antragstellende Person zugelassen bleiben (gilt auch für Leasing, unabhängig von der Vertragslaufzeit). Innerhalb dieser Frist darf das Fahrzeug nicht in ein Betriebsvermögen eingelegt werden. Die Einhaltung wird über eine digitale Schnittstelle zum Zentralen Fahrzeugregister des Kraftfahrt-Bundesamts geprüft.

Welche Dokumente benötigen Sie?

  • Die zwei aktuellsten Einkommensteuerbescheide (Steuerjahr nicht älter als drei Jahre) der antragstellenden Person und ggf. des Ehe-/Lebenspartners bzw. Partners aus eheähnlicher Gemeinschaft. Nur die Seiten mit Adressat, Steuer-ID, Datum/Steuerjahr, zvE und ggf. Angaben zu kindergeldberechtigten Kindern unter 18 sind erforderlich — alle anderen Angaben sollten geschwärzt werden.
  • Bei Familien: Nachweis der Anzahl förderrelevanter Kinder — entweder über die Kindergeldbescheinigung der Familienkasse, eine erweiterte Meldebescheinigung oder den Kindergeldbescheid. Sind die Kinder bereits aus den Steuerbescheiden ersichtlich, ist kein zusätzlicher Nachweis nötig.
  • Nur bei PHEV/REEV mit mehr als 60 g CO₂/km: EU-Konformitätsbescheinigung (CoC) des Fahrzeugs zum Nachweis der elektrischen Reichweite von mindestens 80 km (EAER city, CoC-Feld 49.5)
  • Identifikation über BundID (Online-Personalausweis mit eID oder ELSTER-Zertifikat)
Datei-Anforderungen: Alle Dokumente müssen im PDF-Format hochgeladen werden. Pro Datei sind maximal 5 MB zulässig. Fremdsprachige Bescheide (z. B. ausländische Steuerbescheide) müssen von einem staatlich geprüften oder öffentlich bestellten/beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer ins Deutsche übersetzt werden. Das BAFA stellt ein Merkblatt zum Schwärzen personenbezogener Daten bereit.

BundID-Konto einrichten — so bereiten Sie sich vor

Für die Antragstellung müssen Sie sich digital identifizieren. Das geschieht über die BundID — das zentrale Bürgerkonto für digitale Verwaltungsleistungen in Deutschland. Das Einrichten dauert je nach gewähltem Verfahren wenige Minuten (eID) bis etwa zwei Wochen (ELSTER, wegen Postbrief). Beginnen Sie am besten frühzeitig — am sinnvollsten direkt nach der Bestellung, nicht erst nach der Zulassung.

Zwei Wege zur BundID: Sie können sich entweder mit dem Online-Personalausweis (eID) identifizieren — Vertrauensniveau „hoch” — oder mit einem ELSTER-Zertifikat — Vertrauensniveau „substantiell”. Beides reicht für die E-Auto-Förderung aus. Eine einfache Benutzername+Passwort-Anmeldung (Vertrauensniveau „niedrig”) reicht nicht.

Variante A: Online-Personalausweis (eID) aktivieren

Schnellster Weg, sofern Sie Ihre 6-stellige PIN noch wissen oder zurücksetzen können. Personalausweise seit 2017 haben die Online-Funktion standardmäßig aktiviert.

  1. PIN bereithalten: Die 6-stellige PIN haben Sie nach Ausstellung Ihres Personalausweises per Brief erhalten. Wenn Sie die PIN nicht mehr wissen, können Sie sie kostenlos über pin-ruecksetzbrief-bestellen.de neu anfordern (Versand per Post, ca. 1 Woche).
  2. AusweisApp installieren: Kostenlose offizielle App vom Bund — verfügbar für Android, iOS, Windows und macOS. Auf dem Smartphone wird NFC benötigt (heute Standard); am PC ein NFC-Kartenleser.
  3. Ausweis scannen: AusweisApp starten, Ausweis an die Rückseite des Smartphones halten, PIN eingeben — fertig. Die eID ist nun aktiv.

Variante B: ELSTER-Zertifikat beantragen

Etwas länger, dafür ohne PIN-Brief. Wenn Sie ohnehin schon ELSTER für die Steuererklärung nutzen, haben Sie das Zertifikat eventuell bereits.

  1. Bei ELSTER registrieren: Auf elster.de ein Benutzerkonto erstellen. Sie benötigen Ihre Steuer-Identifikationsnummer (steht auf jedem Steuerbescheid) sowie Geburtsdatum und Anschrift.
  2. Aktivierungs-Daten erhalten: Sie bekommen einen Aktivierungs-Code per E-Mail und eine Aktivierungs-ID per Post (Dauer: ca. 5–10 Werktage). Beide werden zur Aktivierung benötigt.
  3. Zertifikat herunterladen: Nach erfolgreicher Aktivierung wird Ihre Zertifikatsdatei (`.pfx`) erstellt. Diese Datei gut aufbewahren — sie ist später für jede Anmeldung nötig.

BundID-Konto erstellen

Sobald eines der beiden Identifikationsverfahren bereitsteht, ist das BundID-Konto schnell eingerichtet:

  1. Aufrufen: Gehen Sie auf id.bund.de und klicken Sie auf „Konto erstellen”.
  2. Authentifizierung wählen: Wählen Sie Online-Ausweis (eID) oder ELSTER-Zertifikat. Eine einfache Anmeldung mit Benutzername + Passwort reicht für die E-Auto-Förderung nicht aus.
  3. E-Mail bestätigen: Bestätigen Sie Ihre E-Mail-Adresse über den Link, den Sie zugeschickt bekommen.
  4. Profil prüfen: Ihre Stammdaten (Name, Anschrift, Geburtsdatum) werden automatisch aus dem Ausweis bzw. ELSTER übernommen. Prüfen Sie die Daten — fertig.

Anmeldung im Förderportal

Sobald das BundID-Konto steht, können Sie sich damit direkt in der Förderzentrale Deutschland anmelden — dem zentralen Antragsportal des Bundes. Dort wählen Sie das Programm „E-Auto-Förderung” aus, laden Ihre Einkommensteuerbescheide und ggf. die Kindergeldbescheinigung hoch und schließen den Antrag ab.

Tipp: Pro Haushalt sind maximal zwei Anträge möglich — jedes antragsberechtigte Haushaltsmitglied kann eine Förderung für ein eigenes Fahrzeug erhalten. Pro Person ist die Förderung einmalig im Rahmen dieses Programms möglich. Wenn Ehe-/Lebenspartner beide einen Antrag stellen möchten, benötigt jede Person ein eigenes BundID-Konto.
Kein eigenes BundID-Konto möglich? Dann brauchen Sie auch keines. Sie können eine andere Person mit BundID (z. B. Verwandte oder Bekannte) oder ein Autohaus mit „Mein Unternehmenskonto” per Vollmacht beauftragen, den Antrag für Sie zu stellen. Details dazu im Abschnitt „Vollmacht zur Antragstellung” weiter unten.

Wichtige Details, die oft übersehen werden

Diese Punkte stehen so im Kleingedruckten der Richtlinie und der BAFA-FAQ. Sie können aber im Einzelfall darüber entscheiden, ob ein Antrag durchgeht oder nicht.

Wer ist nicht antragsberechtigt?

  • Personen unter 18 Jahren (das Fahrzeug muss auf die antragstellende Person zugelassen werden)
  • Personen mit Hauptwohnsitz im Ausland
  • Personen, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet wurde
  • Personen, die eine Vermögensauskunft nach § 802c ZPO oder § 284 AO abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind
  • Personen, deren Fahrzeug im Betriebsvermögen geführt wird (auch wenn sie selbstständig sind — das Fahrzeug muss zum Privatvermögen gehören)
  • Unternehmen, Vereine, Kommunen — antragsberechtigt sind ausschließlich Privatpersonen
Auszubildende und Studierende sind antragsberechtigt, sofern sie volljährig sind, ihren Hauptwohnsitz in Deutschland haben, selbst als Halter des Fahrzeugs eingetragen werden und das Haushaltseinkommen unter der Einkommensgrenze liegt.

Einmaligkeit und Haushalts-Begrenzung

Die E-Auto-Förderung kann je Person nur ein einziges Mal im Rahmen dieses Programms gewährt werden. Pro Haushalt sind maximal zwei Anträge möglich (d. h. zwei verschiedene Haushaltsmitglieder mit jeweils einem eigenen Fahrzeug). Auch ein und dasselbe Fahrzeug darf nur einmal gefördert werden — bei mehreren Anträgen für dasselbe Fahrzeug gilt der erste vollständig eingegangene Antrag.

Halter ≠ Käufer/Leasingnehmer

Antragsberechtigt ist der Halter des Fahrzeugs (d. h. die Person, auf die das Fahrzeug zugelassen ist). Halter und Käufer bzw. Leasingnehmer müssen nicht personenidentisch sein. Das bedeutet z. B., dass ein Familienmitglied das Fahrzeug kaufen oder leasen kann, während der Antragsteller als Halter eingetragen ist.

Vollmacht zur Antragstellung

Die antragstellende Person kann eine andere Person — oder auch ein Autohaus — mit der Antragstellung bevollmächtigen. Der entscheidende Punkt: Die antragstellende Person selbst braucht keine eigene BundID — es reicht, wenn die bevollmächtigte Person bzw. die bevollmächtigte Firma einen entsprechenden Zugang hat. Damit ist die Förderung auch für Menschen erreichbar, die selbst keinen Online-Ausweis (eID) oder kein ELSTER-Zertifikat haben (z. B. ältere Personen oder technisch ungeübte Antragsteller).

Konkret heißt das:

  • Eine bevollmächtigte Privatperson (z. B. Kind, Enkel, Nachbar) benötigt ein eigenes BundID-Konto mit eID oder ELSTER-Zertifikat.
  • Ein bevollmächtigtes Autohaus oder Unternehmen benötigt einen Zugang über „Mein Unternehmenskonto” — das zentrale Bürgerkonto des Bundes für die Kommunikation von Unternehmen mit Behörden.
  • Die unterschriebene Vollmacht ist als Upload mit dem Antrag einzureichen — ein Mustervollmacht-PDF stellt das BAFA bereit.
  • Wichtig: Die im Antrag angegebene Kontoverbindung muss immer auf den Halter laufen — nicht auf die bevollmächtigte Person oder das Autohaus.

Fahrzeug-Erwerb weltweit möglich

Es ist unerheblich, wo das Neufahrzeug gekauft wurde — entscheidend ist die Erstzulassung in Deutschland auf die antragstellende Person. Das Fahrzeug darf jedoch zuvor nirgendwo zugelassen gewesen sein. Tageszulassungen, Re-Imports mit Vorzulassung und gebrauchte Fahrzeuge sind ausgeschlossen.

Gewährleistung, Totalschaden und Erbfall

  • Gewährleistung (Wandlung/Rücktritt): Eine Rückabwicklung wegen gesetzlicher Gewährleistungsrechte führt nicht zur Rückforderung — sofern innerhalb von 6 Monaten ein gleichwertiges, förderfähiges Ersatzfahrzeug zugelassen wird. Die Mindesthaltedauer verlängert sich um den Zeitraum zwischen Rückabwicklung und Neuzulassung. Anzeigepflicht beim BAFA.
  • Totalschaden oder Diebstahl: Sachverhalt unverzüglich beim BAFA anzeigen. Das BAFA entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen über eine anteilige oder vollständige Rückforderung.
  • Erbfall: Stirbt der Halter vor Ablauf der Mindesthaltedauer, ist die Ummeldung auf den Erben/die Erbin nicht förderschädlich. Die restliche Mindesthaltedauer ist vom Erben einzuhalten. Nachweis über Erbschein.
  • Vorzeitiger Verkauf: Eine kürzere Haltedauer als 36 Monate ist unverzüglich beim BAFA anzuzeigen — das BAFA entscheidet im Einzelfall über anteilige oder vollständige Rückforderung.
  • Umzug ins Ausland: Das Fahrzeug muss 36 Monate in Deutschland zugelassen bleiben — ein Umzug innerhalb dieser Frist gefährdet die Förderung.

Kumulierung mit anderen Förderprogrammen

Das geförderte Fahrzeug darf nicht gleichzeitig mit öffentlichen Mitteln eines anderen Fördermittelgebers gefördert werden — es sei denn, dieser hat eine Verwaltungsvereinbarung mit dem BMUKN geschlossen. Eine parallele Antragstellung ist in diesem Fall unschädlich, unterliegt aber einer Anzeigepflicht. Praktisch bedeutet das: Eine zusätzliche kommunale oder Landesförderung muss vorab geprüft werden.

Aufbewahrungspflicht

Alle zuwendungserheblichen Unterlagen sind mindestens 5 Jahre vorzuhalten und auf Verlangen der Bewilligungsbehörde vorzulegen. Verstöße können zum Widerruf des Zuwendungsbescheids und zur Rückforderung der Förderung zuzüglich Zinsen führen.

Kein Rechtsanspruch

Auf die Gewährung der Förderung besteht kein Rechtsanspruch. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Gewährung steht zudem unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel.

Reicht das Budget?

Eine der häufigsten Fragen, die uns erreicht: Wie lange wird das Geld für die Förderung reichen? Laut Kommunikation des BMUKN sind rund 3 Milliarden Euro für den Zeitraum 2026 bis 2029 aus dem Klima- und Transformationsfonds vorgesehen — das sollte für etwa 800.000 Fahrzeuge reichen, bei einer durchschnittlichen Förderung von ca. 3.750 € pro Antrag. Die Richtlinie selbst nennt keine feste Summe, sondern verweist auf den Wirtschaftsplan des KTF. Sind die Mittel ausgeschöpft, kann die Bewilligungsbehörde einen Förderstopp aussprechen.

Ob und in welcher Form der aktuelle Mittelstand später im Förderportal angezeigt wird, sollte nach Start des Portals geprüft werden. Bis dahin bleibt jede Aussage zu einer „Live-Anzeige” vorsichtig als Erwartung formuliert.

Wir haben drei Szenarien durchgerechnet — basierend auf den Zulassungszahlen 2025 und Annahmen über Privatkunden-Anteil und Antragsquote — um Ihnen eine bessere Orientierung zu geben.

Was begrenzt die Anzahl der Anträge?

Drei Faktoren führen dazu, dass nicht alle Neuzulassungen tatsächlich gefördert werden:

  • Nur Privatpersonen. 2025 waren 64 % aller BEV-Zulassungen gewerblich, bei PHEV sogar 79 %. Damit fallen rund zwei Drittel der E-Autos und 80 % der Hybride von vornherein aus der Förderung.
  • Einkommensgrenze. Das Ministerium geht davon aus, dass etwa 50 % aller Privatkäufer unter der Grenze von 80.000 € (bzw. 90.000 € mit zwei Kindern) liegen.
  • Antragsquote. Nicht jeder Berechtigte stellt tatsächlich einen Antrag — laut aktuellen Umfragen wissen rund ein Drittel der potenziellen Käufer noch gar nichts von der Förderung.

Szenario 1 — Zahlen wie 2025

Förderung mit Zahlen von 2025 BEV PHEV Summe
Jahreszulassungen 550.000 310.000 860.000
Anteil gewerblich 64 % 79 %
davon privat 198.000 65.100 263.100
Antragsberechtigt (50 %) 99.000 32.550 131.550
Ø Förderhöhe 4.500 € 2.750 €
Fördersumme 445.500.000 € 89.512.500 € 535.012.500 €
Jahre mit Budget 6,73 5,61

Bei den Zulassungszahlen von 2025 würde das Budget ohne PHEV ca. 6 ¾ Jahre und mit PHEV etwa 5 ½ Jahre reichen.

Szenario 2 — Hohes Wachstum (Extremfall)

Was wäre, wenn die Förderung zu einem starken Anstieg an Privatkäufern führt — höhere Verkaufszahlen, mehr Privat-Anteil, höhere Antragsquote und maximale Förderhöhe?

Beispiel mit hoher Auslastung BEV PHEV Summe
Jahreszulassungen (Schätzung) 650.000 350.000 1.000.000
Privat-Anteil (50 %) 325.000 175.000 500.000
Antragsquote 75 % 243.750 131.250 375.000
Maximale Förderung 6.000 € 3.000 €
Fördersumme 1.462.500.000 € 393.750.000 € 1.856.250.000 €
Jahre mit Budget 2,05 1,62

Selbst in diesem extremen Szenario würde das Budget knapp 2 Jahre reichen — und solche Werte (75 % Antragsquote, durchgehend Maximalförderung) sind unrealistisch.

Szenario 3 — Realistisches Wachstum

Realistischer ist ein Szenario mit ca. 20 % Wachstum bei BEV-Zulassungen und Werten zwischen den beiden Extremen:

Realistisches Wachstum BEV PHEV Summe
Jahreszulassungen 715.000 350.000 1.065.000
Privat-Anteil 55 % 393.250 192.500 532.500
Antragsquote 50 % 196.625 96.250 399.375
Ø Förderhöhe 4.500 € 2.750 €
Fördersumme 884.812.500 € 264.687.500 € 1.149.500.000 €
Jahre mit Budget 3,39 2,61

In diesem realistischeren Szenario haben Sie etwa 2,5 bis 3,5 Jahre Zeit, sich für das passende Elektroauto zu entscheiden, ohne befürchten zu müssen, die Förderung zu verlieren.

Fazit

Es gibt mehrere Faktoren, die die Laufzeit der Förderung beeinflussen — aber in der Summe sollte deutlich werden: Das Budget hält wahrscheinlich länger als viele befürchten. Ein klarer Vorteil im Vergleich zur alten BAFA-Förderung: Das Programm ist auf den KTF-Mittelplan begrenzt und endet spätestens 2029 — wer früh dran ist, geht auf Nummer sicher.

Fallstricke und offene Punkte

Diese Punkte sind noch offen bzw. betreffen die Förderung langfristig.

Local-Content-Kriterien

Aktuell sind EU-Präferenzregelungen nicht Teil der Förderung. Das BAFA bestätigt: Die Europäische Kommission arbeitet derzeit am sogenannten „Industrial Accelerator Act”; diese Entwürfe haben aber keine Auswirkungen auf die aktuelle Förderfähigkeit. Sollten solche Regelungen später in das laufende Programm integriert werden, wird das BAFA vorab informieren.

Eine gute Orientierung bietet die Liste der in Frankreich geförderten Fahrzeuge: score-environnemental-bonus.ademe.fr

PHEV ab 01.07.2027

Aktuell sind PHEV mit max. 60 g CO₂/km oder min. 80 km elektrischer Reichweite (EAER city) förderfähig. Ab dem 1. Juli 2027 prüft die Bundesregierung eine Anpassung der Kriterien — etwa eine Orientierung am realen Verbrauch statt am Typgenehmigungswert. Die Ausgestaltung wird im Rahmen eines separaten Förderaufrufs oder einer Aktualisierung der Förderrichtlinie bekannt gegeben. Da wir bei Ludego ohnehin keine PHEV anbieten, ist das für unser Angebot nicht relevant.

Was kann man jetzt schon tun?

  • Prüfen, ob Sie grundsätzlich förderfähig sind: Einkommen, Familienstand und Kinderzahl
  • Die zwei aktuellsten Einkommensteuerbescheide bereithalten (oder ggf. nachträglich beantragen)
  • Bei Kindern gegebenenfalls eine aktuelle Kindergeldbescheinigung bereithalten
  • Bei Bedarf ein ELSTER-Zertifikat beantragen oder den Online-Personalausweis mit eID aktivieren (siehe Abschnitt „BundID-Konto einrichten”)
  • Bei Fahrzeugen aus Nicht-EU-Produktion die weitere Entwicklung zu möglichen EU-Präferenzregelungen beobachten

Häufige Fragen (FAQ)

Wir haben hier die wichtigsten Fragen zusammengefasst, die uns zur neuen Förderung erreichen. Eine vollständige FAQ-Sammlung mit allen Detailregelungen finden Sie auf der offiziellen BAFA-Seite:

→ Offizielle BAFA-FAQ zur E-Auto-Förderung 2026

Gilt die Förderung auch für Leasing?

Ja, das Förderprogramm gilt sowohl für Kauf als auch für Leasing — mit denselben Beträgen und Voraussetzungen. Beim Leasing stellt der Leasingnehmer den Antrag selbst. Voraussetzung ist, dass das Fahrzeug auf den Leasingnehmer zugelassen wird und 36 Monate auf ihn zugelassen bleibt — unabhängig von der vertraglichen Leasinglaufzeit.

Ich bin selbstständig — kann ich die Förderung beantragen?

Ja, sofern das Fahrzeug privat gehalten wird (nicht im Betriebsvermögen). Das Einkommen muss per Einkommensteuerbescheid nachgewiesen werden — solange Sie unter der Einkommensgrenze liegen, ist eine selbstständige Tätigkeit kein Hindernis. Innerhalb der Mindesthaltedauer von 36 Monaten darf das Fahrzeug nicht ins Betriebsvermögen überführt werden.

Sind Auszubildende und Studierende förderberechtigt?

Ja. Auszubildende und Studierende können die Förderung beantragen, sofern sie volljährig sind, ihren Hauptwohnsitz in Deutschland haben, selbst Halter des Fahrzeugs sind (Zulassung auf den eigenen Namen) und das Haushaltseinkommen unter der jeweiligen Einkommensgrenze liegt.

Können auch Rentnerinnen und Rentner die Förderung beantragen?

Ja. Falls keine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung besteht und für die vergangenen Jahre keine Steuererklärung vorhanden ist, kann diese nachträglich beim Finanzamt eingereicht werden. Der dann ausgestellte Bescheid dient als Nachweis — auch dann, wenn das ausgewiesene zu versteuernde Einkommen 0 € beträgt.

Was, wenn ich keine Einkommensteuerbescheide habe?

Das BAFA bestätigt: Wer nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist (z. B. Arbeitnehmer in Steuerklasse 1 ohne Nebeneinkünfte, Rentner unter dem Grundfreibetrag, Studierende, Berufseinsteiger), kann freiwillig eine Steuererklärung beim Finanzamt nachreichen. Das Finanzamt erstellt dann gemäß § 155 Abs. 1 AO einen förmlichen Einkommensteuerbescheid — auch wenn dieser ein zvE von 0 € ausweist, ist er als Nachweis für die Einhaltung der Einkommensgrenze geeignet. Eine nachträgliche Veranlagung ist bis zu vier Jahre rückwirkend möglich.

Welche Kinder werden berücksichtigt?

Berücksichtigt werden im Haushalt der antragstellenden Person lebende Kinder, die zum Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung des Neufahrzeugs noch nicht 18 Jahre alt sind und für die eine Kindergeldberechtigung besteht. Maximal werden zwei Kinder berücksichtigt. Bei Kindern im Wechselmodell ist die Zuordnung gemäß Kindergeldbescheid maßgeblich. Pflegekinder zählen wie eigene Kinder, sofern Kindergeld bezogen wird.

Bekomme ich die Förderung auch ohne deutschen Pass?

Ja, entscheidend ist nicht die Staatsbürgerschaft, sondern der Hauptwohnsitz in Deutschland (im Sinne des Bundesmeldegesetzes). Sie müssen die zwei aktuellsten Einkommensteuerbescheide vorlegen können. Ausländische Bescheide sind durch staatlich geprüfte oder öffentlich bestellte/beeidigte Übersetzer ins Deutsche zu übersetzen.

Kann ich ein Fahrzeug aus dem Ausland beziehen?

Ja. Es ist unerheblich, wo das Neufahrzeug erworben wurde — auch außerhalb der EU. Entscheidend ist, dass das Fahrzeug zuvor weder in Deutschland noch andernorts zugelassen war und dann erstmals in Deutschland auf Sie zugelassen wird.

Kann jemand anderes (z. B. ein Autohaus) den Antrag für mich stellen?

Ja — und das ist gleichzeitig der Ausweg für alle, die selbst keinen Online-Ausweis (eID) oder kein ELSTER-Zertifikat haben. Die antragstellende Person braucht keine eigene BundID, wenn sie eine andere Person oder ein Autohaus mit der Antragstellung bevollmächtigt. Die bevollmächtigte Person benötigt dafür ein eigenes BundID-Konto (mit eID oder ELSTER) bzw. das bevollmächtigte Unternehmen einen Zugang über „Mein Unternehmenskonto“. Die unterschriebene Vollmacht ist als Upload beizufügen — das BAFA stellt ein Mustervollmacht-PDF bereit. Die im Antrag angegebene Kontoverbindung muss immer auf den Halter laufen.

Was passiert, wenn der Fördertopf bei meiner Bestellung leer ist?

Da das Budget bis 2029 vorgesehen ist und eine möglichst transparente Darstellung des Mittelstands geplant ist, können Sie das Risiko vorab einschätzen. Auf die Gewährung besteht kein Rechtsanspruch — die Förderung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der KTF-Mittel. Bei Modellen, bei denen es eng werden könnte, wird voraussichtlich die Auslieferung an Privatkunden bevorzugt. Wenn Sie zu einem bestimmten Modell Sorgen haben — sprechen Sie uns einfach an, wir geben Ihnen eine ehrliche Einschätzung.

Was passiert bei Tageszulassungen?

Fahrzeuge mit Tageszulassung sind nicht förderfähig. Das Fahrzeug darf zuvor weder in Deutschland noch andernorts zugelassen gewesen sein — es muss eine echte Erstzulassung auf den Antragsteller erfolgen.

Was passiert, wenn ich mein Auto vor Ablauf der 36 Monate verkaufen muss?

Eine kürzere Haltedauer ist dem BAFA unverzüglich anzuzeigen. Die Behörde entscheidet dann im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens über eine anteilige oder vollständige Rückforderung der Förderung. Bei einer Rückabwicklung wegen gesetzlicher Gewährleistung (Wandlung/Rücktritt) ist keine Rückforderung fällig, wenn innerhalb von 6 Monaten ein gleichwertiges, förderfähiges Ersatzfahrzeug zugelassen wird.

Was, wenn mein Auto während der Haltefrist Totalschaden hat oder gestohlen wird?

Der Sachverhalt ist unverzüglich beim BAFA anzuzeigen und zu erläutern. Das BAFA entscheidet im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls über eine anteilige oder vollständige Rückforderung.

Was passiert mit der Förderung, wenn der Halter vor Ablauf der 36 Monate verstirbt?

Eine Ummeldung des Fahrzeugs auf den Erben oder die Erbin ist nicht förderschädlich. Die restliche Mindesthaltedauer ist vom Erben einzuhalten. Die Erbschaft ist anhand eines Erbscheins zu belegen.

Ich plane einen Umzug ins Ausland — kann ich die Förderung trotzdem beantragen?

Das Fahrzeug muss mindestens 36 Monate auf die antragstellende Person in Deutschland zugelassen bleiben. Ein Umzug ins Ausland innerhalb dieser Frist gefährdet die Förderung und kann zur Rückforderung führen.

Was, wenn mein Leasingvertrag nur 24 Monate läuft?

Auch bei Leasingverträgen unter 36 Monaten Laufzeit muss das Fahrzeug mindestens 36 Monate durchgehend auf die antragstellende Person in Deutschland zugelassen bleiben — sonst droht eine Rückforderung. Bei einer Vertragslaufzeit kürzer als die Mindesthaltedauer sollte vorher gut überlegt werden, ob die Förderung das Risiko wert ist.

Kann ich die Förderung mit anderen Förderprogrammen kombinieren?

Eine Kombination mit anderen öffentlichen Fördermitteln ist grundsätzlich ausgeschlossen — Ausnahme: Der jeweilige Fördermittelgeber hat eine Verwaltungsvereinbarung mit dem BMUKN geschlossen. In diesem Fall besteht Anzeigepflicht. Klären Sie eine parallele Antragstellung bei kommunalen oder Landesförderprogrammen vorab mit dem jeweiligen Programm.

Kann ich mehrere Anträge stellen?

Pro Person ist die Förderung einmalig im Rahmen dieses Programms möglich. Pro Haushalt sind maximal zwei Anträge möglich — d. h. zwei verschiedene antragsberechtigte Haushaltsmitglieder können jeweils einen eigenen Antrag für ein eigenes Fahrzeug stellen, sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind.

Brauche ich zwingend ein BundID-Konto?

Die Antragstellung erfolgt rein digital über die Förderzentrale Deutschland und die Identifikation läuft ausschließlich über die BundID (mit Online-Ausweis (eID) oder ELSTER-Zertifikat) oder „Mein Unternehmenskonto”. Eine einfache Anmeldung mit Benutzername und Passwort (Vertrauensniveau „niedrig”) reicht nicht aus.

Hierfür hat die BAFA aber einen Ausweg in Form einer Vollmacht geschaffen: Eine Person ohne eigene BundID kann eine andere Person mit BundID oder eine Firma mit „Mein Unternehmenskonto” bevollmächtigen, den Antrag in ihrem Namen zu stellen. Über den Umweg einer Vollmacht können also z. B. Verwandte oder Autohäuser mit den entsprechenden Online-Zugängen für eine Person ohne BundID die Förderung beantragen. Details zum Einrichten der BundID finden Sie im Abschnitt „BundID-Konto einrichten” weiter oben; mehr zur Vollmacht im Abschnitt „Vollmacht zur Antragstellung”.

Wie lange muss ich die Unterlagen aufbewahren?

Sie sind verpflichtet, alle zuwendungserheblichen Unterlagen mindestens 5 Jahre vorzuhalten und im Fall einer Überprüfung vorzulegen. Andernfalls kann der Zuwendungsbescheid widerrufen und die Förderung zuzüglich Zinsen zurückgefordert werden.

Wann wird die Förderung ausgezahlt?

Laut BAFA erfolgt die Auszahlung innerhalb weniger Wochen nach Erteilung des Zuwendungsbescheides direkt auf das angegebene Konto der antragstellenden Person.

Wo finde ich das passende Elektroauto?

Natürlich bei uns in der Angebotsübersicht. In jedem unserer Konfiguratoren können Sie sich zudem die für Sie passende Förderung anzeigen lassen — der berechnete Betrag wird automatisch neben dem Kaufpreis angezeigt.

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Kontakt

Sollten Sie weitere Fragen zur Förderung haben oder eine Förderung vermissen, erreichen Sie uns telefonisch unter +49 2241 261557-0 oder per E-Mail an info@ludego.com. Alternativ können Sie auch unser Kontaktformular nutzen.

Offizielle Anlaufstelle für Antragsfragen

Für alle Fragen zum Antrag selbst (Status, Dokumente, Rückfragen) ist die Bewilligungsbehörde zuständig:

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
Referat 624
Friedrich-Bodelschwingh-Straße 15
02943 Weißwasser/Oberlausitz
Telefon: 06196 908-1009
E-Mail: elektromobilitaet@bafa.bund.de
Web: bafa.de/E-Auto-Förderung 2026


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